Arbeitsverhinderung

Arbeitsverhinderung
Arbeitsverhinderung,
 
die durch BGB (§ 616) umrissene, in der Person des Arbeitnehmers liegende Verhinderung (z. B. durch Krankheit des Kindes, Heirat, Umzug, wichtige Familienereignisse), arbeitsvertragliche Pflichten zu erfüllen. Bei schuldloser Arbeitsverhinderung von verhältnismäßig nicht erhebliche Dauer verbleibt dem Arbeitnehmer der (allerdings abdingbare) Anspruch auf die Vergütung, die er ohne Eintritt der Arbeitsverhinderung erhalten hätte. Hierauf sind Beträge, die ihm z. B. aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung zufließen, anzurechnen. Arbeitsverhinderung wird v. a. auch durch Krankheit des Arbeitnehmers begründet (Entgeltfortzahlung, Krankenversicherung).

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Ạr|beits|ver|hin|de|rung, die: Verhinderung eines Arbeitnehmers, seiner Arbeit nachzukommen.

Universal-Lexikon. 2012.

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